Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) können sich Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen.


Hinweisgeber*innen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeber*innen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

 

Es ist sichergestellt, dass die Meldestelle

 

- die Vertraulichkeit der meldenden Person wahrt und
- nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.

 

Für die Beschäftigten der staatlichen Dienststellen im Kulturbereich in Bayern sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:

 

Interne Meldestelle des Zentralen Dienstes der bayerischen Staatstheater:

 

Zentraler Dienst der Bayerischen Staatstheater
Interne Meldestelle
Alter Hof 3
80803 München
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Telefon: 089 - 2185 – 1866

 

Die Interne Meldestelle des Zentralen Dienstes der bayerischen Staatstheater ist dabei für die Beschäftigten an allen nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst / Abteilung Kunst zentrale Ansprechpartnerin.

Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz:
Bundesamt für Justiz

 

Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 0228 99 410 6644

 

Weitere Informationen:
Informationsblatt Hinweisgeberschutz

 

Link Gesetzestext:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO